Satzung
Deutsche Cochlea Implantat Gesellschaft e.V.
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Deutsche Cochlea Implantat Gesellschaft e.V.” (nachstehend DCIG genannt).
2. Der Verein hat seinen Sitz in Hannover. Er ist in das Vereinsregister unter Nr. 5668 beim Amtsgericht Hannover eingetragen. Erfüllungsort und Gerichtsstand sind Hannover.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck
1. Zweck der Körperschaft ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, die Förderung der Erziehung und die Förderung der Hilfe für Menschen mit Behinderungen.
2. Der Satzungszweck der DCIG wird verwirklicht insbesondere durch
a) die Förderung der gesundheitlichen und sozialrechtlichen Belange gehörloser und ertaubter Kinder, ertaubter Erwachsener sowie hörbehinderter Menschen, deren Hörvermögen durch ein Cochlea-Implantat (CI) oder ähnliches Hilfsmittel versorgt wurden oder werden;
b) die Unterstützung hörgerichteter Erziehung;
c) die Förderung von geeigneten Maßnahmen, die den übergeordneten Belangen der betroffenen Personen, die mit einem CI versorgt worden sind oder versorgt werden sollen, zugutekommen;
d) die Förderung von Maßnahmen, die der weiteren wissenschaftlichen Fortentwicklung dienen und das Hörvermögen der betroff enen Personen wiederherstellen bzw. verbessern;
e) die Durchführung von Veranstaltungen für Betroffene, Eltern von CI-Kindern, Ärzte, Techniker und Pädagogen sowie sonstige interessierte Personen;
f) die Information der Öffentlichkeit über die DCIG, ihre Ziele, Arbeit und Ergebnisse.
§ 3
Gemeinnützigkeit
1. Die DCIG verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Aufwandsentschädigungen begünstigt werden.
§ 3a
Ersatz von Aufwendungen, Ehrenamtspauschale
1. Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft grundsätzlich das Präsidium. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. Für die Entscheidung einer angemessenen entgeltlichen Vereinstätigkeit des Präsidiums ist der Vorstand zuständig. Das Präsidium ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist das Präsidium ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
2. Davon unberührt bleibt der Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB. Der Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung unter Vorlage prüffähiger Belege geltend gemacht werden, spätestens jedoch bis zum Ende des Geschäftsjahres.
§ 4
Regionalverbände
1. Die DCIG ist in rechtlich selbständige Regionalverbände gegliedert. Die Zugehörigkeit der Mitglieder bestimmt sich in erster Linie nach ihrem Wohnsitz.
2. Durch schriftliche Anzeige gegenüber dem Vorstand kann ein Mitglied zu Beginn eines Geschäftsjahres den Regionalverband wechseln.
3. Die Regionalverbände setzen die Satzungsziele der DCIG in den jeweiligen Regionen eigenständig um. Sie berichten einmal im Vierteljahr gegenüber dem Vorstand von ihren Aktivitäten. Über die Anerkennung von Vereinen als neue Regionalverbände entscheidet der Vorstand.
4. Mitglieder der Regionalverbände sind gleichzeitig Mitglied in der DCIG. Die Satzungen der Regionalverbände müssen den gemeinnützigkeitsrechtlichen Bestimmungen entsprechen und die Ziele der DCIG ausdrücklich anerkennen.
5. Die Regionalverbände sind rechtlich selbständige Mitglieder der DCIG und durch je ein Vorstandsmitglied im Vorstand der DCIG mit je einer Stimme für den Regionalverband vertreten.
6. Bestehende Regionalverbände können sich zusammenschließen oder aufspalten, sofern deren Satzung dies erlaubt.
7. Weitere Einzelheiten können in einer Vereinsordnung festgelegt werden, die von der Generalversammlung beschlossen wird.
§ 5
Mitgliedschaft
1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und Förderer.
2. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden sowie jede juristische
Person des privaten und öff entlichen Rechts, die als gemeinnützig anerkannt ist und die bereit ist, die Ziele und Aufgaben der DCIG zu fördern. Jugendliche unter 18 Jahren (Minderjährige) benötigen für ihre Mitgliedschaft die schriftliche Einwilligung der gesetzlichen Vertreter, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und Pflichten gilt. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Minderjährige volljährig wird.
3. Die einzelnen Mitglieder der Regionalverbände sind auch Mitglieder in der DCIG, ohne zusätzliche Beitragszahlung.
4. Förderer kann jede volljährige natürliche und jede juristische Person werden, die bereit ist, die Ziele und Aufgaben der DCIG zu fördern. Förderer unterstützen die Arbeit der DCIG durch Beiträge und Spenden. Sie erlangen keinen Mitgliedsstatus.
5. Die Ehrenmitgliedschaft kann an alle in Abs. 2 und 3 genannten Mitglieder sowie an solche natürlichen und juristischen Personen verliehen werden, die sich um die Unterstützung und Förderung der DCIG in besonderem Maße verdient gemacht haben. Sie werden durch Beschluss des Vorstands ernannt. Ehrenmitglieder, die nicht gleichzeitig ordentliche Mitglieder im Sinne des Abs. 2 sind, haben kein Stimmrecht. Details können in einer Ehrenordnung geregelt werden, die vom Vorstand beschlossen wird.
6. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag, der an die Geschäftsführung oder den Vorstand der DCIG oder an den gewünschten Regionalverband zu richten ist. Der Antrag kann schriftlich oder per Mail gestellt werden. Über den Antrag auf Aufnahme in die DCIG entscheidet das Präsidium nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist das Präsidium nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Die Regionalverbände entscheiden selbst über die Aufnahme ihrer Mitglieder.
§ 6
Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Kündigung oder Ausschluss.
2. Die Kündigung kann per Brief oder E-Mail mit dreimonatiger Frist zum Jahresschluss erfolgen.
3. Ein Direktmitglied der DCIG kann durch Beschluss des Präsidiums aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Gehört ein Mitglied gleichzeitig einem Regionalverband an, entscheidet der Regionalverband über einen möglichen Ausschluss. Ein Ausschlussgrund ist insbesondere in den nachfolgend bezeichneten Fällen gegeben:
a) bei grobem oder wiederholten Verstoß des Mitglieds gegen die Satzung, gegen Ordnungen oder gegen Beschlüsse des Vereins oder gegen die Regelungen eines Verbandes, dem der Verein als Mitglied angehört,
b) wenn sich das Mitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins oder eines Verbandes, dem der Verein angeschlossen ist, durch Äußerungen oder Handlungen herabsetzt oder schädigt.
c) Vor dem Ausschluss ist das Mitglied schriftlich zu hören. Soweit erforderlich wird der Vorstand des zugehörigen Regionalverbandes angehört. Die Entscheidung über den Ausschluss wird dem anwesenden Mitglied schriftlich mitgeteilt. Gegenüber einem abwesenden Mitglied ist der Ausschluss schriftlich zu begründen. Die Begründung ist ihm mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Zugang der Ausschlussentscheidung mit eingeschriebenem Brief Einspruch zur nächsten ordentlichen Generalversammlung einlegen. Der Einspruch ist zu begründen. Bis zur endgültigen Entscheidung durch die Generalversammlung ruhen Rechte und Pflichten des Mitglieds.
4. Der Vorstand kann ein Mitglied von der Mitgliederliste streichen, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung seines Beitrages im Rückstand ist. Zwischen den beiden Zahlungsauff orderungen sowie der dann erfolgenden Streichung muss ein Zeitraum von jeweils mindestens 6 Wochen liegen. Gegen die Streichung von der Mitgliederliste ist die Anrufung der Generalversammlung zulässig. Bis zur Entscheidung der Generalversammlung ruht die Mitgliedschaft.
5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
§ 7
Mitgliedsbeitrag
1. Der Jahresbeitrag wird durch die Generalversammlung beschlossen.
2. Der Verein ist zur Erhebung einer Umlage berechtigt, sofern diese zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins notwendig ist und die Ursachen gegenüber den Mitgliedern offen dargelegt werden. Über die Festsetzung der Höhe der Umlage entscheidet die Generalversammlung durch Mehrheitsbeschluss, wobei jährlich eine Höchstgrenze von jeweils dem dreifachen eines Jahresbeitrages besteht.
3. Weitere Einzelheiten zu den Beiträgen können in einer Beitragsordnung geregelt werden, die vom Vorstand erlassen wird.
4. Soweit Regionalverbände eigenständige Beiträge erheben, führen sie einen von der Generalversammlung festgesetzten Anteil an die DCIG ab. Sofern Regionalverbände keine eigenständigen Beiträge erheben, weist die Geschäftsführung der DCIG dem Regionalverband die aus seinem Bereich erhobenen Beiträge – nach Einbehalt des für die DCIG bestimmten Anteils – zur satzungsgemäßen Verwendung zu.
5. Im Jahresbeitrag ist der Bezug der Vereinszeitschrift enthalten.
6. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 8
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. das Präsidium
2. der Vorstand
3. die Generalversammlung (GV)
§ 9
Das Präsidium
1. Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten und mindestens zwei, höchstens vier Vizepräsidenten. Sie werden von der Generalversammlung für einen Zeitraum von vier Jahren gewählt. Das Amt beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit dem Rücktritt, der Abberufung oder der Annahme der Wahl durch den neu gewählten Nachfolger im Amte. Mindestens ein Mitglied des Präsidiums muss CI-Träger oder Elternteil eines CI-Kindes sein. Scheidet ein Mitglied durch Tod, Amtsenthebung oder Rücktritt vorzeitig aus seinem Amt aus, ist das Präsidium berechtigt, das verwaiste Amt bis zur nächsten Generalversammlung kommissarisch zu besetzen. An den Sitzungen des Präsidiums nimmt der/die Geschäftsführer/in der DCIG und der Chefredakteur/die Chefredakteurin der Vereinszeitschrift beratend teil.
2. Hauptaufgaben des Präsidiums:
a) Das Präsidium vertritt die DCIG nach außen und führt die Geschäfte der DCIG, soweit in der Satzung, einer Geschäfts- oder Vereinsordnung oder einer Aufgabenteilung nichts Anderes geregelt ist.
b) Es beschließt über die Einberufung von Vorstandssitzungen.
c) Es schlägt dem Vorstand die Aufnahme von Regionalverbänden oder Interessengemeinschaften als Regionalverbände zur Beschlussfassung vor.
d) Es entscheidet über den Haushaltsplan, welcher von der Geschäftsführung vorgeschlagen wird, und überwacht dessen Einhaltung.
e) Es nimmt die Öffentlichkeitsarbeit wahr und überwacht die Einhaltung der Mitgliedschaftspflichten.
f) Es entscheidet über Personalangelegenheiten des Vereins, auch über die Bestellung eines angestellten Geschäftsführers.
g) Es entscheidet über die Übertragung von Geschäftsführungsaufgaben auf ein Mitglied des Vorstandes.
3. Die Mitglieder des Präsidiums sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jedes Präsidiumsmitglied
ist allein vertretungsberechtigt. Die Vertretungsmacht ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von über 30.000 EURO die 2/3-Zustimmung des Präsidiums und zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von über 100.000 EURO die 2/3 Zustimmung des Vorstandes erforderlich ist.
4. Das Präsidium fasst seine Beschlüsse in der Regel in Präsidiumssitzungen, die vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von einem der Vizepräsidenten mit einer Frist von 3 Wochen per Brief oder E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden. Eine Präsidiumssitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei der gewählten Präsidiumsmitglieder anwesend sind. Es beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. In dringenden Fällen können von einem Präsidiumsmitglied Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren unter Setzung einer angemessenen Antwortfrist oder durch telefonische Beschlussfassung herbeigeführt werden, wenn alle Präsidiumsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Umlaufverfahren erklären. Die Beschlussfassung ist in der nächsten Präsidiumssitzung mit dem Ergebnis der Abstimmung zu protokollieren.
5. Der Präsident, bei dessen Verhinderung einer der Vizepräsidenten, leitet die Präsidiumssitzungen, die Vorstandssitzungen und die Generalversammlung.
§ 10
Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht neben den Präsidiumsmitgliedern aus je einem bevollmächtigten Vorstandsmitglied der Regionalverbände der DCIG. An den Sitzungen des Vorstands nimmt der/die Geschäftsführer/in der DCIG und der Chefredakteur/die Chefredakteurin der Vereinszeitschrift beratend teil.
2. Der Vorstand wird vom Präsidenten oder von der Geschäftsführung mit einer Frist von mindestens 4 Wochen per Brief oder E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Er muss einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des Vorstandes es verlangen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei gewählte Präsidiumsmitglieder und Vertreter von mindestens drei Regionalverbänden anwesend sind. Für die Beschlussfassung gelten die Regelungen des § 9 Abs. 4.
3. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.
§ 11
Aufgaben des Vorstandes
1. Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht der Generalversammlung oder dem Präsidium vorbehalten sind.
2. Er beschließt über die vom Präsidium vorgelegten oder eigene Anträge und unterstützt deren Umsetzung in Absprache mit dem Präsidium.
3. Der Erlass von Vereinsordnungen, sofern nicht an anderer Stelle in dieser Satzung eine abweichende Regelung getroff en wird.
§ 12
Die Generalversammlung
1. Die Generalversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von einem der Vizepräsidenten mit einer Frist von sechs Wochen schriftlich oder durch Veröffentlichung in der vereinseigenen Zeitschrift unter Angabe der Tagesordnung nach Bedarf, mindestens jedes zweite Jahr, einberufen.
2. Begründete Anträge von Mitgliedern zur Ergänzung der Tagesordnung sind der Geschäftsführung bis spätestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich einzureichen und den Mitgliedern bis spätestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich bekannt zu geben. Später eingehende Anträge können als Dringlichkeitsanträge behandelt werden, deren Einbeziehung in die Tagesordnung von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit anerkannt werden muss. Als Dringlichkeitsanträge können nur solche Beschlussgegenstände behandelt werden, bei denen eine entsprechende Begründung vom Antragsteller vorgetragen wird, aus der sich vor allem die Umstände der Dringlichkeit und die Bedeutung des Antrages ergeben. Ausgenommen von dieser Regelung sind Satzungsänderungen.
3. Jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt, soweit die Satzung dies nicht anders vorsieht, mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
4. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen. Das Präsidium wird ermächtigt, solche Satzungsänderungen, die lediglich redaktioneller Art sind oder die von einer Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörde zur Auflage gemacht werden, eigenständig vorzunehmen.
5. In der Generalversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Jedes Mitglied kann sich durch schriftliche Vollmacht durch ein volljähriges Familienmitglied oder ein anderes Mitglied vertreten lassen, wenn dieses Mitglied dadurch nicht mehr als zwei Stimmen vertritt.
6. Juristische Personen können sich durch vertretungsberechtigte oder bevollmächtigte Personen vertreten lassen.
7. Die Generalversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von einem der
Vizepräsidenten geleitet.
8. Zu den Aufgaben der Generalversammlung gehören:
a) Die Genehmigung der Jahresrechnung;
b) die Entlastung des Präsidiums;
c) die Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten;
d) die Wahl von zwei Rechnungsprüfern; diese berichten der Generalversammlung. Die Rechnungsprüfer prüfen die Kasse jedes Jahr und werden jeweils für 2 Jahre gewählt;
e) der Erwerb oder die Veräußerung von Grundvermögen sowie Rechtsgeschäfte über die dingliche Belastung von Grundvermögen;
f) die Änderung der Satzung; sie bedarf einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder;
g) die Auflösung des Vereins.
9. Zu allen Entscheidungspunkten bedarf es eines schriftlichen Abstimmungsvorschlages des Präsidiums, der in der Einladung mitzuteilen ist.
10. Über die Sitzung der Generalversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.
11. Außerordentliche Generalversammlungen sind auf schriftliches Verlangen von mindestens dem zehnten Teil der Mitglieder innerhalb zweier Monate einzuberufen.
§ 13
Die Geschäftsführung
1. Die Geschäftsführung führt die Geschäfte des Vereins als besonderer Vertreter (§ 30 BGB) nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und Ordnungen des Vereins, sowie der Beschlüsse von Generalversammlung, Präsidium und Vorstand. Die Geschäftsführung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) den Abschluss von Verträgen mit Dritten im Rahmen des Vereinszwecks;
b) die Durchführung von Beschlüsse von Präsidium, Vorstand und Generalversammlung, deren Erledigung ausdrücklich der Geschäftsführung übertragen werden;
c) Erstellung von Zuwendungsbestätigungen;
d) die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen;
e) die Verwaltung der Vereinsmittel und Bankkonten.
2. Ferner obliegt der Geschäftsführung die Wahrnehmung sämtlicher Geschäfte des Vereins, die anderen Organen nicht zugewiesen sind.
§ 14
Jahresrechnung und Beiträge
1. Die Jahresrechnung ist von der Geschäftsführung so rechtzeitig vorzulegen, dass sie innerhalb des folgenden Geschäftsjahres verabschiedet werden kann.
2. Die Geschäftsführung erstattet dem Vorstand und der Generalversammlung Bericht über die Jahresrechnung.
3. Die Einziehung der Beiträge besorgt die Geschäftsführung. Sie kann sich hierbei besonderer Einrichtungen bedienen.
§ 15
Datenschutz
1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen
Bestimmungen personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
2. Jeder Betroffene hat das Recht auf
a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
b) Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;
d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
3. Den Organen des Vereins und allen Mitarbeitern des Vereins oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecken zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu
nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
4. Der Verein ist verpflichtet, an vereinsbezogene Versicherungen personenbezogene Daten zu
übermitteln.
5. Fotos und Filmaufnahmen von Mitgliedern, die im Rahmen der Tätigkeit für die DCIG oder bei deren Veranstaltungen entstehen, dürfen im Rahmen der Öff entlichkeitsarbeit in der Vereinszeitschrift oder in anderen Printmedien sowie auf der Homepage der DCIG und auf anderen Online-Seiten von
Verein und Vereinszeitschrift veröffentlicht werden.
§ 16
Auflösung des Vereins
1. Die Aufl ösung des Vereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung mit einer ¾ Mehrheit aller Mitglieder beschlossen werden. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, beschließt eine weitere Generalversammlung, die mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen ist, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder endgültig.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins an die Deutsche Gesellschaft der Hörgeschädigten e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
3. Die Generalversammlung wählt zur Abwicklung der Geschäfte zwei gleichberechtigte Liquidatoren.
§ 17
Wirksamkeit
Die Neufassung der Satzung wird mit der Eintragung in das Vereinsregister wirksam. Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 7. Dezember 1987 errichtet. Die Satzung wurde dann in den Generalversammlungen vom 11. Februar 1988 und vom 13. Juni 1992 geändert. In der Generalversammlung vom 14. November 1998 wurde die Satzung völlig neu gefasst. In den Generalversammlungen vom 24. April 2010 wurde die Satzung wieder geändert und am 16. Oktober 2016 nochmals neu gefasst.